Die Baustellenverordnung in der Fassung vom 17.12.2025 enthält Änderungen im Anhang II „besonders gefährliche Arbeiten“ unter der Nr. 2 zum Umgang mit Gefahrstoffen. Es erfolgte eine Verknüpfung zur europäischen CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Analog dazu fand eine Anpassung der Gefahrstoffverordnung statt. Sie trat am 20.12.2025 in Kraft.
Folgende Änderungen wurden im Wortlaut vorgenommen:
Anhang II
Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 sind:
biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 im Sinne des § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung,
| Alte Fassung (bis 31.12.2025) | Neue Fassung (ab 01.01.2026) |
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b) Stoffen und Gemischen, die den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien entsprechen für
aa) Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff,
bb) Entzündbare Flüssigkeiten oder Akute Toxizität (jeweils Kategorie 1 oder 2) oder
cc) Keimzellmutagenität, Karzinogenität oder Reproduktionstoxizität (jeweils Kategorie 1A oder 1B), |
der Gefahrstoffverordnung.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/baustellv/
Die Änderungen bedeuten in der Praxis kaum Anpassungen in der Tätigkeit des Koordinators. Vielmehr werden die bereits im Vorfeld aufgeführten Gefährdungskategorien/-klassen vom Wortlaut her an das europäische Einstufungs‑ und Kennzeichnungssystem angepasst.