Verband der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren Deutschlands e.V.
Verband der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren Deutschlands e.V.

Kleine Änderungen an der Baustellenverordnung

Die Baustellenverordnung in der Fassung vom 17.12.2025 enthält Änderungen im Anhang II „besonders gefährliche Arbeiten“ unter der Nr. 2 zum Umgang mit Gefahrstoffen. Es erfolgte eine Verknüpfung zur europäischen CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Analog dazu fand eine Anpassung der Gefahrstoffverordnung statt. Sie trat am 20.12.2025 in Kraft.

 

Folgende Änderungen wurden im Wortlaut vorgenommen:

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV)

Anhang II

 

Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 sind: 

  1. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind, 
  2. Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenüber 

biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 im Sinne des § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung, 

Alte Fassung (bis 31.12.2025) Neue Fassung (ab 01.01.2026)

b) gefährlichen Stoffen und Gemischen im Sinne
des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2

 

aa) Nummer 1 Buchstabe a,

 

bb) Nummer 1 Buchstabe f oder Nummer 2
Buchstabe a (jeweils Kategorie 1 oder 2) oder

 

cc) Nummer 2 Buchstabe e, f oder g (jeweils Kategorie 1A oder 1B)

b) Stoffen und Gemischen, die den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien entsprechen für

 

aa) Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff,

 

bb) Entzündbare Flüssigkeiten oder Akute Toxizität (jeweils Kategorie 1 oder 2) oder

 

cc) Keimzellmutagenität, Karzinogenität oder Reproduktionstoxizität (jeweils Kategorie 1A oder 1B),

der Gefahrstoffverordnung.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/baustellv/

Praktische Bedeutung für die Koordination nach BaustellV

Die Änderungen bedeuten in der Praxis kaum Anpassungen in der Tätigkeit des Koordinators. Vielmehr werden die bereits im Vorfeld aufgeführten Gefährdungskategorien/-klassen vom Wortlaut her an das europäische Einstufungs‑ und Kennzeichnungssystem angepasst.

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