Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) konkretisieren die allgemeinen Vorgaben der Baustellenverordnung (BaustellV) und des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), indem sie den technischen Stand der Technik darstellen und praxisnahe Umsetzungsanleitungen geben.
Die RABs fassen Erkenntnisse zusammen, wie gesetzliche Anforderungen erfüllt werden können, um Unfälle zu vermeiden und den Bauablauf zu sichern. Sie sind nicht direkt verbindlich, dienen aber als Maßstab in Rechtsprechung und Aufsicht.
Im Einzelnen sind dies folgende RABs:
| RAB | Name |
|
RAB 01
|
Gegenstand, Zustandekommen, Aufbau, Anwendung und Wirksamwerden der RAB Stand 2.11.2000 |
|
RAB 10
|
Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffen der BaustellV) Stand 12.11.2003 |
|
RAB 25
|
Arbeiten in Druckluft (Konkretisierungen zur Druckluftverordnung) Stand 12.11.2003 |
|
RAB 30
|
Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV) Stand 27.3.2003 |
|
RAB 31
|
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan – SiGePlan Stand 12.11.2003 |
|
RAB 32
|
Unterlage für spätere Arbeiten (Konkretisierung zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV) Stand 27.3.2003 |
|
RAB 33 |
Allgemeine Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung Stand 12.11.2003 |
Die Texte der RABs stellt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin baua unter folgendem Link zur Verfügung: