Natürliche und juristische Personen oder Gesellschaften, die bereit sind, die Bestrebungen des Verbands zu unterstützen, können als ordentliche Mitglieder dem VSGK beitreten.
Rechtsfähige Körperschaften, Behörden oder sonstige Institutionen, die die Ziele des Vereins fördern möchten, können als kooperative Mitglieder beitreten.
MitarbeiterInnen von ordentlichen sowie kooperativen Mitgliedern können eine stimmlose Mitgliedschaft beantragen.
Zur Aufnahme neuer ordentlicher oder kooperativer Mitglieder ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich. Innerhalb von vier Wochen führt der Vorstand eine Prüfung des Aufnahmeantrages auf Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Antragstellers durch. Die Aufnahme wird vom Vorstand schriftlich bestätigt. Bei Ablehnung besteht kein Anspruch auf Mitteilung der Gründe.
Auf Vorschlag des Vorstandes können Personen, die sich um den Verein und seine Ziele hervorragend verdient gemacht haben, durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
Der regelmäßige Mitgliedsbeitrag wurde zuletzt mit 170 €/a festgelegt.
Kooperative und Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zu Beitragsleistungen befreit, stimmlose Mitglieder zahlen 43 €/a.