Teil 1: Auswahl der Bieter
Vorwort
Zielsetzung der Baustellenverordnung
Voraussetzungen der Anwendung VOF und Vergabeverfahren
Geeignete Koordinatoren
Aufgabenbeschreibung, Bekanntmachung und Bewerbungsauswertung
Literaturverzeichnis
Teil 2:
Leistungsbild und Angebotsaufforderung
Bietergespräche
Vertragsgestaltung
1. Vorwort
Mit inkrafttreten der Vergabeordnung am 1. November 1997 wurden die Voraussetzungen für die Anwendung der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) geschaffen. Dier Pflicht zur Anwendung der VOF ergibt sich aus der Verordnung über die Vergabebestimmungen für öffentliche Aufträge in der Fassung der Ersten Änderungsordnung für die Auftraggeber sowie aus Nr. 6 Haushaltsgrundsätzegesetz unter den in der Verordnung genannten Voraussetzungen.
Mit der Verodnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen ist hier nun unter bestimmten Voraussetzungen ein neues Leistungsbild der Maßnahmen nach §2 und §3 Abs 1. auszuschreiben, es sei denn, der Bauherr führt diese oder Teile der Leistung selbst aus.
Im Nachfolgenden soll hier eine Hilfestellung für die Vergabe von Leistungen der Baustellenverordnung aufgezeigt werden.
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2. Zielsetzung der Baustellenverordung
Am 1. Juli 1998 ist die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordung) in Kraft getreten. Die neue Verordnung überträgt die EU Richtlinie 92/57/EWG in deutsches
Recht. Sie ist auf der Grundlage des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 erlassen worden. Die Verordnung entfaltet ihre Wirkung im Rahmen des dualen Arbeitsschutzrechts auf der Seite
der staatlich öffentlich-rechtlichen Regelungen. Die andere Seite des Arbeitsschutzrechts sind die Regelungen der Berufsgenossenschaften, also hauptsächlich die
Unfallverhütungsvorschriften.
Die Verordnung dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen (§ 1 BaustellV). Im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen sind die Beschäftigten im Baubereich einem besonders hohen Unfall- und Gesundheitsrisiko ausgesetzt. Die besondere Gefahrensituation auf Baustellen ergibt sich insbesondere daraus, daß Arbeiten auf der Baustelle von Beschäftigten verschiedener Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander ausgeführt werden. Die Baustellenverodnung versucht vor allem durch vorbeugende Planung und Kommunikation zwischen den Beteiligten des Baugeschehens sowie durch Information und Kontrolle mehr Arbeitsschutz zu schaffen.
Die Verordnung enthält Regelungen für Baustellen. Der Bauherr ist grundsätzlich auch für den Arbeitsschutz auf Baustellen verantwortlich und muß bei bestimmten Baustellen gemäß § 2, Abs. 2 BaustellV dafür sorgen, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) erstellt wird, es sei denn, er bestellt gemäß § 4 BaustellV einen oder mehrere Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren (SiGeKo), die diese Maßnahmen treffen.
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3. Voraussetzungen der Anwendung VOF und Vergabeverfahren
Die Regelungen der VOF sind dann anzuwenden, wenn es sich um Dienstleistungen handelt, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann und der geschätzte Auftragswert 200.000,- ECU überschreitet, die von einem öffentlichen auftraggeber vergeben werden.
Es stellt sich die Frage, ob auch auf die vom Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator zu erbrigenden Lesitungen grundsätzlich die Regelungen der VOF anzuwenden sind. Bei den vom Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator zu erbringenden Leistungen handelt es sich zweifelsfrei um Dienstleistungen, die im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden. Darüber hinaus müsste Gegenstand der Leistung eine Aufgabe sein, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.
Nach den Vorschriften der baustellenverordnung sind die vom Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator zu erbringenden Leistungen eindeutig beschrieben. Die Baustellenverordnung lässt jedoch völlig offen, wie die Aufgaben, nämlich die Sicherstellung der Sicherheit der auf der Baustelle Beschäftigten tatsächlich zu lösen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich auch bei diesen Leistungen um solche handelt, die nach den Vorschriften der VOF zu vergeben sind.
Nach § 3 Abs. 1 VOF ist bei der Berechnung des Schwellenwertes von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Auftragsleistung auszugehen. Die Gesamtvergütung bestimmt sich im Falle des Vorliegens gesetzlicher Gebühren- oder Honorarordnungen nach der jeweils anzuwendenden Gebühren- oder Honarordnung, in anderen Fällen nach der üblichen Vergütung. Ist eine derartige Vergütung nicht feststellbar, ist der Auftragswert unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Zeitaufwandes, Schwierigkeitsgrades und Haftungsrisikos zu schätzen.
Für die Leistungen nach der Baustellenverordung existiert keine Gebühren- oder Honorarordnung, in Anbetracht der Tatsache, dass diese Verordnung erst seit dem 1. Juli 1998 gilt, gibt es auch keine übliche Vergütung. Der Auftragswert ist daher unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Zeitaufwandes, Schwierigkeitsgrades und Haftungsrisikos zu schätzen. Als grober Ansatz ist derzeit davon auszugehen, dass das Honorar eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators 0,3 % bis 0,7 % der anrechenbaren Kosten der Baumaßnahme beträgt. Bei anrechenbaren Kosten in Höhe von DM 10 Mio. betrüge das Honorar des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators höchstens DM 70.000,- mit der Folge, dass die Leistungen nicht nach der VOF ausgeschrieben werden müssten. Die Leistungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators müssen also nur bei sehr großen Projekten tatsächlich nach den Vorschriften der VOF vergeben werden.
Sind die Regelungen der VOF anwendbar, hat der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich ein Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb durchzuführen. In den in § 5 Abs. 2 VOF genannten Ausnahmefällen kann der Auftraggeber von einem vorherigen Teilnahmewettbewerb absehen.
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Im Kern des VOF-Verfahren ist anhand von Nachweisen die u.a. fachliche Eignung der Bewerber schon im Präqualifikationsverfahren (Auswahl der Bieter) zu beurteilen. Der Bauherr hat Kriterien zu benennen mit denen er die fachliche Eignung prüfen will. Auf der Suche nach diesen Kriterien wird der Bauherr auch in der Erläuterung zur Baustellenverordnung [2] vom 15. Januar 1999 nicht fündig. Hier heißt es:
Geeignete Koordinatoren im Sinne der Baustellenverordnung verfügen grundsätzlich über baufachliche Kenntnisse sowie Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutz und über entsprechende Erfahrungen auf Baustellen. Ob ein Koordinator im Sinne der Baustellenverordnung geeignet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; von Bedeutung sind insbesondere Art und Umfang des Bauvorhabens. In Abhängigkeit von Art und Umfang des Bauvorhabens können dies z.B. Architekten, Ingenieure (Bau- ?), Techniker, Meister sein. Einen gesonderten Qualifikationsnachweis für Koordinatoren fordert die Verordnung nicht.
Gleichwohl muß sich der Bauherr im Rahmen seiner Organisationsverantwortung von der Eignung des zu bestellenden Koordinators überzeugen.
Dem fachkundigen Bauherr, und dies ist im Regelfall der öffentliche Bauherr, wird natürlich höhere Verantwortung zuteil. Wiederum kann sich der Bauherr mittels der Beauftragung eines eigenverantwortlichen Dritten (§4-Beauftragung) dieser Verantwortung anscheinend entledigen; es bestehen größte Bedenken [4], ob sich diese Sicht in dieser Rigorosität durchsetzen wird.
Nach §823 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Geschäftsherr (Bauherr) dann nicht schadenersatzpflichtig, wenn er bei der Auswahl des Verrichtungsgehilfen (Koordinator) die erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Das Maß der bei der Auswahl zu stellenden Anforderungen richtet sich nach der Art der Verrichtung. Je verantwortungsvoller und schwieriger dieTätigkeit ist, um so größer ist die Sorgfaltspflicht. Einschlägige Rechtssprechung liegt für den Bereich der Baustellenverordnung verständlicherweise nicht vor; vergleichbar ist jedoch die Tätigkeit des Kraftfahrzeugführer, zu der zahlreiche Entscheidungen vorliegen. So ist bei der Auswahl eines Kraftfahrzeugführer das Vorlegen von Zeugnissen nicht ausreichend. Gefordert werden hier Erkundigungen bei früheren Arbeitgebern, der persönliche Eindruck und die Auswertung des Fahrtenschreibers. Neben der Auswahl ist die Überwachung des Verrichtungsgehilfen ebenso wichtig. Der Geschäftsherr ist bei längerer Beschäftigung sogar verpflichtet, nachzuprüfen, ob die erforderliche Qualifikation weiterhin vorhanden ist [3].
Nunmehr wurde mit der BMA-Broschüre [4] "Bestellung eines geeigneten Koordinators" erstmals die Kompetenzanforderung seitens des Verordnungsgebers definiert. Im Kern
wird eine baufachliche Qualifikation (Architekt, Ingenieur, Techniker, Meister) mit variabler Erfahrungszeit und einer arbeitsschutzfachlichen Ausbildung (Fachkraft für Arbeitssicherheit oder
gleichwertig) gefordert. Anforderungen, die sich aus den Allgemeinen Grundsätzen nach §4 Arbeitsschutzgesetz ergeben, wurden aber noch nicht abgeleitet. Hier sind gemäß Punkt 3 bei Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen für Leben und Gesundheit der Stand der Technik zu berücksichtigen.
Unfallverhütungsvorschriften stellen jedoch nur anerkannte Regeln der Technik (DIN, VDE, ..) dar. Nach Kollmer/Vogl [5] wird die Beachtung des Standes der Technik als rechtlicher Maßstab für das
Erlaubte oder Gebotene an die Front der technischen Entwicklung gesetzt. Der Koordinator hat somit seine Qualifikation auch in diesem Bereich zu vervollständigen. Dieses Anforderungsprofil über eine
Erfahrungsdauer abzudecken, erscheint nicht zielführend. Vielmehr ist die Empfehlung einer kompletten arbeitsschutzfachlichen Ausbildung (in Zukunft 10 Wochen) bei den Berufsgenossenschaften zur
Fachkraft für Arbeitssicherheit zunächst zweckdienlich und für die Zukunft zumindest überdenkenswert.
Der Verband der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren Deutschlands e.V. hat diesen Gedanken mit einer modularen Ausbildung zum differenzierten Sicherheits-
und Gesundheitsschutzkoordinator Rechnung getragen.
Hier wurden
Ferner wird der Koordinierungsaufwand und damit auch die Anforderungen an den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator im wesentlichen durch die Anzahl der zu
koordinierenden Unternehmen und Gewerke sowie der Projektzeitachse beeinflusst. Mit Verkürzung der Bauzeit steigt proportional der Koordinierungsaufwand und wird zum maßgeblichen Faktor.
Vor diesem Hintergrund wurde ein "3+"-stufiges Anforderungsprofil als Mindestanforderung für den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator entwickelt:
Projektstufe Qualifikation 1 <10 Meister/Architekt/Bauingenieur, Teilnahme am SiGeKo-Lehrgang 2 >20-50 Meister/Architekt/Bauingenieur; Teilnahme an den SiGeKo-Lehrgängen; mind. 1 Jahr Berufserfahrung als SiGeKo oder unter Anleitung eines Fachleiters 3 >50-100 Architekt/Bauingenieur; Teilnahme an den SiGeKo-Lehrgängen I+II; mind. 2 Jahre Berufserfahrung als SiGeKo oder mind. 1 Jahr Berufserfahrung und unter Anleitung eines Fachleiters 4 >100 Architekt/Bauingenieur; Teilnahme an den SiGeKo-Lehrgängen I, II + III; mind. 4 Jahre Berufserfahrung als SiGeKo oder mind. 2 Jahre Berufserfahrung und unter Anleitung eines Fachleiters +20 starker Publikumsverkehr Projektstufe anrechenbare Kosten x
(Lohnanteil - 40%)/Mittellohn DM/h x 9h/d x Bauzeit (d)
Beispiel 1: EinfamilienhausBauzeit 160 Tage (d)
Netto 1.000.000 DM
Anteil Löhne (42%) 420.000 DM
Tragwerke (9h; 65 DM/h) 717 TGW > 500 TGW
Projektstufe 717/160 = 5 » 1
Beispiel 2: Umbau eines BankgebäudesBauzeit 210 Tage (d)
Netto 15.000.000 DM
Anteil Löhne (37%) 5.550.000 DM
Tragwerke (9h; 65 DM/h) 9490 TGW > 500 TGW
Projektstufe3162/210 = 45 + 20 = 65 » 3
Architekt/Bauingenieur Studium mit baubetrieblicher Ausrichtung Fachleiter Fachlicher Leiter gemäß §8 Abs. 2 AsiG (Sicherheitsingenieur mit mindestens 2jähriger Berufserfahrung als Sicherheitsingenieur) Publikumsverkehr Dritte, die sich mit Willen oder sogar auf Geheiß des Bauherrn auf der Baustelle aufhalten (z.B. Kaufinteressenten). [6]
Zusammenfassend können folgende Kriterien für eine Qualitätsanforderung an den zu beauftragenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator gefordert werden:
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5. Aufgabenstellung, Bekanntmachung und Bewerbungsauswertung
Überschreitet das Auftragsvolumen die unter Punkt 3 genannten Grenzen, ist der Bauherr gehalten die Bestimmung der VOF anzuwenden. Hierbei sind auch Fristen unter § 14 VOF zu bedenken.
Im ersten Schritt hat nun der Auftraggeber nach § 8 Abs. 3 VOF alle für die Erfüllung der Aufgabenstellung beeinflussenden Umstände anzugeben, insbesondere solche, die dem Auftragnehmer ein ungewöhnliches Wagnis aufbürden oder auf die er keinen Einfluß hat oder deren Einwirkung auf die Honorare oder Preise und Fristen er nicht im voraus abschätzen kann.
Bei der Bekanntmachung von Leistungen nach der Baustellenverordnung sollten seitens des Auftraggebers insbesondere zu den nachfolgenden Punkten Angaben gemacht werden [8]:
Außerdem ist seine finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abzufragen. Hier hat der Dienstleistungserbringer einen Nachweis seiner Berufshaftpflichtversicherung vorzulegen. Verlangt werden sollte weiterhin die Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- bzw. Herkunftslandes oder eine notariell beglaubigte, eidesstattliche Erklärung der betreffenden Person, aus der hervorgeht, daß gegen den Dienstleistungserbringer kein Konkursverfahren oder gerichtliches Vergleichsverfahren läuft, kein rechtskräftiges Urteil besteht, welches die berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt bzw. keine schwere Verfehlung begangen wurde.
Ferner sind Mindestbedingungen zu benennen, wo der Dienstleistungserbringer den Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zu erbringen hat durch:
Letztendlich können unter Punkt 14 - Sonstige Angaben der Musterbekanntmachung des Anhangs II der VOF weitere Auswahlkriterien vermerkt werden, wie zum Beispiel:
Die Bekanntmachung ist nach § 9 Abs. 4 VOF entsprechend dem Muster des Anhangs II der VOF zu erstellen und ein offenes Bewerbungsverfahren mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in den Amtsblättern oder der Presse des Landes des Auftraggebers einzuleiten.
Unter Beachtung des Schlußtermins für den Eingang der Teinahmeanträge (>37 Tage nach Absendung der Bekanntmachung) sollten dann durch die eingrenzenden Kriterien mindestens 3 Bieter ausgewählt werden. Hilfreich hat sich eine Bewertungsmatrix, die Ausschußkriterien (§ 11 VOF), die Kriterien für die finanzielle und wirtschaftliche Eignung (§ 12 VOF) und die fachliche Eignung (§ 13 VOF) beinhaltet, erwiesen. Ferner ist eine bewertende Reihenfolge über die Referenzen und die Angabe der Entfernung zum Erfüllungsort dienlich.
Die Auswahl der Bieter des danach eingegrenzten Bewerberkreises kann dann nach folgenden Maßstäben erfolgen:
Den übrigen Bewerbern ist abzuschreiben.
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Literaturverzeichnis
[1] Info-Broschüre SiGeKo, GBM-Essen, 1998
[2] Erläuterungen zur Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen, BMAS, Postfach 500, 53105 Bonn, April 1999
[3] Anfrage VBI-Fachkommission an den VBI bzgl. der "Ausbildungspflichten eines Arbeitgebers", RAin Sabine Frfr. von Berchem, 1999
[4] Bestellung eines geeigneten Koordinators-Eine Hilfe für den Bauherrn, BMAS, Postfach 500, 53105 Bonn, Dezember 1999
[5] Das neue Arbeitsschutzgesetz, Kommentar, Kollmer/Vogl, 1997
[6] Referat "Die Rechtsstellung des Koordinators für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen", RA Peter Michael Oppler, 1999
[7] V.S.G.K.-Arbeitskreis "Fortbildungsseminare Sicherheitskoordination", V.S.G.K. c/o Bergische Universität-GH Wuppertal, Pauluskirchstr. 7, 42285 Wuppertal, Januar 2000
[8] Entwurf zur Vergabe und Honorierung der SiGeKo-Leistungen, RAin Sabine Frfr. von Berchem, 1999